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(>§ 1361 im Kontext) 1. Grundlagen: a. Gesetzeslage: (a) § 1361 I 1 1.HS BGB: "Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen." (b) In DDR-Fällen: Wie (a), Art.234 § 1 EGBGB (Text). (c) Bei Gütergemeinschaft: >Dazu. b.Grundvoraussetzung: Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist von G notfalls zu beweisen, OLG Bremen DRsp 2015/20240 = FamRZ 2016,828. Wenn die Ehe aufhebbar ist, gelten in der Trennungszeit die Grundsätze wie nach Aufhebung der Ehe entsprechend (je nach Fall der Aufhebbarkeit >Dazu), OLG Bremen DRsp 2015/20240 = FamRZ 2016,828. Der Anspruch setzt nicht voraus, dass die Ehegatten jemals zusammengelebt haben, OLG Frankfurt NZFam 2019,881 K = FamRZ 2020,95; krit. Lange NZFam 2019,881. Sie müssen auch nicht gemeinsam gewirtschaftet haben, BGH DRsp 2020/5689 = NJW 2020,1674 = FamRZ 2020,918. c. Für welchen [...]
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