Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>§ 1579 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Kommt ein Wiederaufleben in Betracht? (a) Bei Änderung der Sachlage: Ob grobe Unbilligkeit vorliegt (dazu), ist nach dem aktuellen Stand abzuwägen (und der kann sich ändern), BGH FamRZ 1986,443. Dabei wäre aber ein Vertrauen von S in den Fortbestand des Ausschlusses zu berücksichtigen, BGH DRsp 1992/3119 = FamRZ 1987,689 = NJW 1987,3129. Vor allem neue Gründe des Kindeswohls (dazu) können zum Wiederaufleben führen, BGH DRsp 1992/2909 = FamRZ 1987,1238 = NJW-RR 1988,70, ebenso Verzeihung (dazu), Wendl-Staudigl[5.] § 4 R.770. (b) Wenn S ein Vertrauen begründet (dazu): Wenn S lediglich im Hinblick auf § 5 VAHRG (dazu) trotz der Verwirkung weiterhin Unterhalt gezahlt hat, begründet das noch keinen Vertrauensschutz für G, BGH DRsp 2003/3061 = FamRZ 2003,521. (c) Bei neuen Anspruchsgrundlagen für G: Stets zu prüfen ist, ob der bisherige Härtegrund auch gegenüber neuen Berechtigungstatbeständen durchgreift, OLG Hamm DRsp [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen