(>Gerichtliches Verfahren) (>§ 1598a im Kontext) 3. Ansprüche zum Ergebnis der Begutachtung 1. Bedeutung und Abgrenzung: >Dazu. 2. Bei Auslandsbezug: Welches Sachrecht auf einen statusneutralen Klärungsanspruch anzuwenden ist, muss in entsprechender Anwendung von Art.19 I EGBGB (dazu) ermittelt werden, BGH DRsp 2019/11506 = FamRZ 2019,1543 = NJW 2019,2849. Dass bereits nach ausländischem Recht eine statusrechtliche Feststellung der Abstammung erfolgt ist, schließt eine Geltung deutschen Rechts für einen Anspruch auf statusneutrale Klärung der biologischen Abstammung nicht ohne Weiteres aus, selbst wenn das Ergebnis eines Abstammungsgutachtens im Vorprozess hingenommen wurde, BGH DRsp 2019/11506 = FamRZ 2019,1543 = NJW 2019,2849. 3. Ansprüche auf Herbeiführung der Klärung: a. Welche Ansprüche kommen in Betracht? (a) Gesetzeslage: "Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können .. verlangen, dass diese in eine genetische Abstammungsuntersuchung [...]