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(>Streitigkeiten wären ggf. keine Familiensache) (>§ 1371 im Kontext) Bei Lebenspartnern (dazu): Analoge Geltung (§ 6 LPartG >Text). 2. Steueraspekte 1. Was wird in Todesfällen aus dem Zugewinn? a. Erbrechtlicher Weg (= Regelfall): (a) Unter welchen Voraussetzungen ist er möglich? 1) Wenn G entweder ein Erbe oder ein Vermächtnis zusteht, BGHZ 37,58 (bei testamentarischem Erbe nur dann, wenn es dem gesetzlichen Erbteil entspricht, Rahm/ Künkel IV R.319.1 und R.320) und 2) Wenn G überlebt: Nur dem überlebenden Ehegatten steht ein Ausgleich nach § 1371 BGB zu, nicht den Erben des verstorbenen; dies gilt auch dann, wenn beim Tod die Scheidung bereits rechtshängig war, BGH DRsp 1995/4213 = NJW 1995,1832. 3) Bei Zugewinngemeinschaft: § 1371 BGB gilt nur, wenn deutsches Recht anwendbar ist (dazu) und die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben, OLG Düsseldorf DRsp 2011/6143 = FamRZ 2011,1510. (b) Welche Folgen würden sich ergeben? (ba) Gesetzeslage: ".. [...]
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