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Altes Recht (dazu) (-->Neues Recht) 1. Wer ist antragsbefugt? Ob auch der Schuldner des Ausgleichs geschützt und damit antragsberechtigt ist, ist streitig, Palandt[68.] 1386 R.6. Die Antragsbefugnisse können vertraglich nicht beschränkt, sondern nur erweitert werden, Palandt[68.] 1386 R.2. 2. Welche Voraussetzungen wären zu prüfen? Folgende Voraussetzungen müssen nach dem Gesetz vorliegen (abschließende Aufzählung, Palandt[68.] 1386 R.1): a) Lange Trennung (§ 1385 BGB, s.u.3.a.) oder b) Vernachlässigung wirtschaftlicher Ehepflichten (§ 1386 I BGB, s.u.3.b.) oder c) Gefährdung des späteren Zugewinnausgleichs (§ 1386 II BGB; >s.u.3.c), oder d) Informationsverweigerung (§ 1386 III BGB; >s.u.3.d). 3. Die gesetzlichen Fallgruppen im einzelnen: a. Lange Trennung (§ 1385 BGB): (a) Bei Ehe: Wenn "die Ehegatten seit mindestens drei Jahren getrennt" gelebt haben (§ 1385 BGB). Das Getrenntleben ist wie bei § 1567 BGB (dazu) zu beurteilen, für den Zeitablauf [...]
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