(>Wann beginnt der gesetzliche Güterstand?) (>§ 1363 im Kontext) 1. Nur im gesetzlichen Güter-/ Vermögensstand: a. Bei Eheleuten: (a) Gesetzeslage: "Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet" (§ 1363 II 2 BGB). (b) Grundsätze: Ein Zugewinnausgleich findet statt, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Der gesetzliche Güterstand unterscheidet sich vom Güterstand der Gütertrennung nur dadurch, dass der Wert des zwischen den Stichtagen (dazu) Erworbenen (der "Zugewinn") rechnerisch zu teilen ist (dazu). Gemeinsames Vermögen entsteht nur im Güterstand der Gütergemeinschaft (dazu). (c) Bei abweichenden Vereinbarungen (dazu): Bei Beendigung eines anderen Güterstands kommt es nicht zum Zugewinnausgleich. Soweit aber zunächst im gesetzlichen Güterstand gelebt wurde, ist für diesen Zeitabschnitt ein Ausgleich vorzunehmen. b. Bei [...]