Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(Zugewinnausgleich /  Hauptmenü )

Vermögen im Zugewinnausgleich

(Gü/6)
Autor: Brückel

(>Oder sind andere Ausgleichsformen vorrangig? /  >Darlegung/Beweis)

Gesetzeslage:

Anfangs- bzw. Endvermögen "ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten" am jeweiligen Stichtag "gehört" (§ 1374 I bzw. § 1375 I 1 BGB).

Handelt es sich überhaupt um "Vermögen"?

-Aktiva:

-Grundsätze

(>Zweifelsfälle / >Doppelverwertung?)

-Lebensversicherungen

-Steuerguthaben

-Kontoguthaben

-Spätere Zuwendungen i.S.v. § 1374 II BGB  

-Verschobenes Vermögen (§ 1375 II BGB)  

-Passiva:

-Grundsätze

-Besondere Zweifels-Fälle:

-Kreditverbindlichkeiten/ Gesamtschulden

-Nießbrauch und ähnliche Belastungen

-Steuerschulden

-Kautionsverpflichtung

-Abschreibungsverluste

Wem ist es zuzuordnen? >Dazu

Wie wäre es zu bewerten?

-Der Zeitwert gilt grds. unabänderlich

-Regeln für die Bewertung

-Anwaltliche Beratung: Der Anwalt hat ggf. auf die Einschaltung eines Steuerberaters

hinzuwirken, BGH DRsp 2020/2534 = FamRZ 2020,553 = NJW 2020,1139.