Vermögen im Zugewinnausgleich
(>Oder sind andere Ausgleichsformen vorrangig? / >Darlegung/Beweis)
Gesetzeslage:
Anfangs- bzw. Endvermögen "ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten" am jeweiligen Stichtag "gehört" (§ 1374 I bzw. § 1375 I 1 BGB).
Handelt es sich überhaupt um "Vermögen"?
-Aktiva:
(>Zweifelsfälle / >Doppelverwertung?)
-Spätere Zuwendungen i.S.v. § 1374 II BGB
-Verschobenes Vermögen (§ 1375 II BGB)
-Passiva:
-Besondere Zweifels-Fälle:
-Kreditverbindlichkeiten/ Gesamtschulden
-Nießbrauch und ähnliche Belastungen
Wem ist es zuzuordnen? >Dazu
Wie wäre es zu bewerten?
-Der Zeitwert gilt grds. unabänderlich
-Anwaltliche Beratung: Der Anwalt hat ggf. auf die Einschaltung eines Steuerberaters
hinzuwirken, BGH DRsp 2020/2534 = FamRZ 2020,553 = NJW 2020,1139.