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(>Grundsätze / >Bei Steuer-Guthaben / >Steuer-Tipps) 2. Abzug fiktiver Steuern? 1. Sind real angefallene Steuern abzuziehen? a. Grundsatz: Entstandene und noch nicht gezahlte Steuern sind abzuziehen, OLG Düsseldorf DRsp 2008/10488 = FamRZ 2008,516. Die Verbindlichkeit ist erst ab ihrer Entstehung als solche zu berücksichtigen, BGH DRsp 1992/977 = FamRZ 1991,43 = NJW 1991,1547. b. Bei wem? Steuerschulden sind bei einem Ehegatten nur abzuziehen, soweit er selbst Steuerschuldner ist (was aber für die Gewerbesteuer nicht gilt) und nicht Ausgleichsansprüche hat, Arens FamRZ 1999,257 ff. Wenn gemeinsames Eigentum nur von einem Ehegatten selbst genutzt wurde, so dass nur bei dem anderen Ehegatten eine Spekulationssteuer anfällt, ist diese vom Zugewinn des anderen abzuziehen, Kogel FamRZ 2003,809. c. Waren sie im Stichtag bereits angefallen? (a) Grundsätze: str.: a) Erst ab ihrer "Entstehung" (§§ 25, 36 EStG): Sie sind unabhängig von ihrer Fälligkeit abzusetzen, [...]
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