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Endvermögen: Welche Zeitpunkte sind maßgeblich?  

(Gü/64)
Autor: Brückel

(>Negativ? /  >Korrektur /  >Vereinbarungen /  >Vermögen /  >Anfangsvermögen)

(>§ 1375, 1376 im Kontext)

Gesetzeslage:

"Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört" (§ 1375 I 1 BGB).

Das ist für die Praxis eher irreführend, weil für den üblichen Zugewinnausgleich besondere Stichtage gelten, die von der Beendigung (dazu) des Güterstands abweichen (s.u.).

Welche gesetzlichen Stichtage gelten in der Praxis?

-Im Todesfall (dazu): Hier bleibt es bei § 1375 I 1 BGB (s.o.).

-Bei Ausgleich vor Scheidung: >Dazu

-Im Verbund oder nach Scheidung (oder Ehe-Aufhebung, § 1318 III BGB): >Dazu

Welches Vermögen gehört den Ehegatten am Stichtag?

Was gehört zum "Endvermögen"?

-Aktiva:   >Dazu

-Passiva: >Dazu

-Das In-Prinzip gilt:

-Abfindungen (dazu):

Im Stichtag vorhandene Abfindungen sind einzubeziehen, auch soweit Zeiten außerhalb der Stichtage abgegolten werden.

-Zahlungen:

Wegen des Stichtagsprinzips kommt es nicht darauf an, ob eine bereits eingegangene (Gehalts)-Zahlung für einen erst nach dem Stichtag liegenden Zeitraum bestimmt war, OLG Nürnberg FuR 1998,233; a.A.: bereits erhaltene soziale Leistungen wie Sozialhilfe oder Blindengeld für Zeiten nach dem Stichtag gehören nicht zum Endvermögen, OLG Karlsruhe FamRZ 2001,1301 LS.

Wie ist es zu bewerten?

"Der Berechnung des Endvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das bei Beendigung des Güterstands vorhandene Vermögen in diesem Zeitpunkt, eine dem Endvermögen zuzurechnende Vermögensminderung in dem Zeitpunkt hatte, in dem sie eingetreten ist" (§ 1376 II BGB).

Auch für die Bewertung gilt grds. strikt der Stichtag (dazu), mit Besonderheiten bei Vermögensverschiebungen (dazu).

Bewertungsregeln: >Dazu.