(>Bei früherem Ausgleich) 1. Welcher Stichtag gilt für vorher verschobenes Vermögen? Es bleibt grds. beim regulär geltenden Stichtag, aber das vor Klagezustellung verschobene (dazu) Vermögen wird mit dem Wert berechnet, den es im Zeitpunkt der Vermögensminderung (dazu) hatte (§ 1376 II 2.Alt. BGB >Text). 2. Welcher Stichtag gilt für das vorhandene Vermögen? a. Gesetzeslage: "Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags" (§ 1384 BGB). b. Grundsätze: (a) Vorverlegung: (aa) Grundsätze: Gesetzlicher Stichtag für das Endvermögen ist im Fall der Scheidung der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages. Der allgemeine Stichtag nach § 1375 I 1 BGB (dazu) wird hier vorverlegt auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit (dazu) des Scheidungsantrages (da sonst keine Bezifferung im [...]