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(>§ 1375 im Kontext) 1. Worum geht es? Wenn E1 zulasten von E2 illoyal (dazu) eine Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten eingegangen ist, die von E1 noch nicht erfüllt wurde. 2. Ist der Betrag dem Endvermögen von E1 zuzurechnen? a. Soweit E2 einen Ersatzanspruch nach § 1390 BGB hat (dazu): (a) Gesetzeslage: "Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen" (§ 1375 I 2 BGB). (b) Bedeutung: Wenn E2 einen Anspruch gegen den Dritten nach § 1390 BGB (dazu) hat (auf Herausgabe >dazu), dann ist der Anspruch des Dritten gegen E1 (auf Erfüllung) diesem stets in voller Höhe als Minusposten anzurechnen, selbst wenn er die Höhe des realen Vermögens von E1 übersteigt. Dann ist ausnahmsweise ein negatives Endvermögen zulässig (dazu). b. Anderenfalls: Wenn E1 vor dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung des Endvermögens (dazu) eine [...]
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