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(>Allgemeine Voraussetzungen einer Hinzurechnung) (>§ 1375 im Kontext) 3. Verschwendungen / 4. Bei Benachteiligungsabsicht 1. Grundsatz: Die Aufzählung der Fälle in § 1375 II 1 BGB ist abschließend (und zurückhaltend auszulegen), OLG Karlsruhe DRsp 2003/15001 = FamRZ 2004,461. Relevante Vermögensminderungen können eintreten durch Rechtsgeschäft, durch positives Tun oder Unterlassen, Langheim FamRZ 2018,1804. 2. Unentgeltliche Zuwendungen (§ 1375 II 1 Nr.1 BGB): a. Wann kommt eine Hinzurechnung zum Endvermögen in Betracht? (a) Gesetzeslage: Wenn der Ehegatte "unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat" (§ 1375 II 1 Nr.1 BGB). (b) Unentgeltliche Zuwendung? Auch wenn eine nicht äquivalente Gegenleistung erbracht wird (gemischte Schenkung >dazu); dann wird der unentgeltliche Wertüberschuss von Nr.1 erfasst, Haußleiter/ Kuch NJW-Spezial 2005,343. [...]
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