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1. Was ist das? Der erzielbare Veräußerungserlös. Auf eine tatsächliche Absicht zur Veräußerung kommt es dabei nicht an (da es sich um eine Konsequenz der Bewertungsmethode handelt), BGH DRsp 1992/977 = FamRZ 1991,43 = NJW 1991,1547. Ob eine Veräußerung wahrscheinlich ist und ggf. wann, ist im Hinblick auf das Stichtagprinzip unerheblich, Beschuss des 18.DFGT AK18. Bei der Ermittlung des Verkehrswerts geht es um einen Vermögensstatus zu einem bestimmten Stichtag,.BGH DRsp 2016/8357 = FamRZ 2016,1044 [49]. Vorzutragen sind die wertbildenden Faktoren, nach denen der angesetzte Wert plausibel erscheint, OLG Brandenburg DRsp 2017/2113. 2. Wie ist bei eingeschränkter Realisierbarkeit zu bewerten? a. Grundsatz: Wenn sich der Verkaufswert nicht sofort oder nur bei unwirtschaftlicher Liquidierung realisieren ließe, gilt der Verkehrswert am Stichtag nicht ohne Weiteres, vielmehr ist zu prüfen, ob sich das unwirtschaftliche Vorgehen durch Stundung nach § 1382 BGB (dazu) vermeiden [...]
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