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1. Kommen Ausnahmen in Betracht? a. Kann ein veränderter Wert angesetzt werden? (a) Bei Streitbefangenheit: Soweit am Stichtag ein Rechtsstreit geschwebt hat, nach dessen Ausgang sich ein Aktiv- oder Passivposten als nicht existent erwiesen hat, ist der wirkliche Wert anzusetzen. (b) Bei Erlass: Nein, Passiva im Stichtag bleiben abzusetzen, auch soweit sie später erlassen werden, OLG Bamberg DRsp 1995/7687 LS = FamRZ 1994,958 (960). (c) Bei Änderung der Rechtsprechung: Nein; wenn sich nach dem Stichtag die Rechtsprechung der Finanzgerichte ändert, ist dies nicht für die Wertbemessung zu berücksichtigen, OLG Hamm DRsp 1998/16687 = FamRZ 1998,235. (d) Bei Verjährung: Nein; dass nach dem Stichtag Verjährung eintritt, ändert nichts, OLG Hamm DRsp 1993/4012 LS = FamRZ 1992,679, ebenso wenig bei erst späterer Erhebung der Einrede der Verjährung, Palandt[75.] 1376 R.63. (e) Bei langem Ruhen des Scheidungsverfahrens: Streitig (dazu). b. Kann die Unabänderbarkeit über § 1381 BGB [...]
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