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(>Wert von Unternehmen bzw. Praxen) 2. Ermittlung des Goodwill 1. Grundsätze: a. Was bedeutet der Begriff? Der Geschäftswert äußert sich darin, dass das Unternehmen im Verkehr höher eingeschätzt wird, als es dem reinen Substanzwert (dazu) entspricht, BGH DRsp 2011/4324 = NJW 2011,999 = FamRZ 2011,622 [22]. Wenn beim Verkauf ein über den Substanzwert (dazu) hinausgehender Preis zu erzielen wäre, ist auch dieser Mehrbetrag zu berücksichtigen, der den "Geschäftswert" oder "Goodwill" darstellt, BGH DRsp 1994/5198, BGH DRsp 1999/9600 = NJW 1999,784 = FamRZ 1999,361, BGH DRsp 2008/4949 = NJW 2008,1221 = FamRZ 2008,761. Der Goodwill ist damit ein Aspekt des Ertragswerts (dazu), da er sich aus der Rentabilitätserwartung des potenziellen Übernehmers ableitet. Entsprechendes gilt für die über den Substanzwert hinausgehende, auf das vorhandene Unternehmen bezogene Gewinnerwartung eines neu eintretenden Gesellschafters. Der Goodwill hat i.d.R. einen eigenen [...]
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