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(>Kommt eine Zurechnung zum Anfangsvermögen in Betracht?) (>§ 1374 im Kontext) 2. Wenn die Schenkung widerrufen wird 1. Wurde Vermögen durch "Schenkung" i.S.v. § 1374 II BGB erworben? a. Gesetzeslage: "Vermögen, das ein Ehegatte .. durch Schenkung .. erwirbt, wird .. hinzugerechnet .." (§ 1374 II BGB). b. Liegt in diesem Sinne eine Schenkung vor? Wenn der Schenker die Substanz seines Vermögens vermindert und das Vermögen des Beschenkten entsprechend vermehrt (ebenso wie bei §§ 516 ff BGB >Text), BGH FamRZ 1987,910 = NJW 1987,2816, BGH DRsp 2016/19531 = FamRZ 2017,191 = NJW 2017,734 [9]. Wenn der Vermögenserwerb auf persönlichen Beziehungen des Erwerbers zum Zuwendenden oder auf persönlichen Anstrengungen des Erwerbers beruht, BGH DRsp 2016/19531 = FamRZ 2017,191 = NJW 2017,734 [10]. Die (ggf. teilweise >s.u.) Unentgeltlichkeit der Zuwendung muss vertraglich vereinbart sein, OLG Brandenburg NJW 2008,2720, BGH DRsp 2013/25118 = FamRZ 2014,98 [...]
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