(>Kommt eine Zurechnung zum Anfangsvermögen in Betracht?) (>§ 1374 ff im Kontext) 1. Welcher Stichtag gilt für das hinzugerechnete Anfangsvermögen? a. Gesetzeslage: (a) § 1376 I BGB: "Der Berechnung des Anfangsvermögens wird der Wert zugrunde gelegt, den das .. dem Anfangsvermögen hinzuzurechnende Vermögen im Zeitpunkt des Erwerbs hatte". (b) § 1376 III BGB: "Diese Vorschriften gelten entsprechend für die Bewertung von Verbindlichkeiten". b. Bedeutung: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist bei unechtem Anfangsvermögen der Tag des Erwerbs (§ 1376 I BGB). Dieser Zeitpunkt ist hier auch für die Umwertung (dazu) maßgeblich, BGH DRsp 1992/3094 = NJW 1987,2814 = FamRZ 1987,791. Der Wert ist unabänderlich, eine spätere Verwertung des Zugewandten wäre ohne Bedeutung, Muscheler FamRZ 1998,268. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Erwerbs von Todes wegen ist der Anfall der Erbschaft, OLG Brandenburg DRsp 2020/3635 = NZFam 2020,166 [...]