(>Die privilegierten Fälle) (>§ 1374 im Kontext) 1. Welche Bedeutung hat § 1374 II BGB? a. Gesetzeslage: "Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands .. erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet ..." (§ 1374 II BGB). b. Bedeutung: (a) Grundsatz: Vermögen, das nach dem Eintritt (dazu) des gesetzlichen Güterstands ohne Bezug zur Ehegemeinschaft erworben wird, wird in den in § 1374 II BGB aufgeführten privilegierten Fällen (>Dazu) dem originären (dazu) Anfangsvermögen hinzugerechnet und stellt insoweit keinen Zugewinn dar, vgl. Palandt[75.] 1376 R.9. Zur Haftung eines Anwalts, wenn ein privilegierter Erwerb in Betracht kommt, vgl. OLG Bremen DRsp 2022/12367 = FamRZ 2023,31. (b) Bewertung: (ba) Zeitpunkt: >Dazu. (bb) Umwertung: >Dazu. (bc) Bei Investitionen: Wertsteigerungen, die vom anderen Gatten durch Investionen vor dem Stichtag hervorgerufen wurden, sind bei der Bewertung als Anfangsvermögen [...]