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(>Verjährung allgemein / >DDR-Fälle / >Auskunftsrecht trotz Verjährung?) 2. Hemmung der Verjährung / 3. Einrede nach § 242 BGB / 4. Verwirkung 1. Wann würde grds. die Verjährungsfrist ablaufen? a. Ab 1.1.2010: (a) Gesetzeslage: § 1378 IV BGB ist ersatzlos aufgehoben. Neues Recht: >Dazu. Das Übergangsrecht regelt sich gemäß Art.229 § 23 EGBGB (Text): >Dazu. (b) Bei Scheidung: Hier gilt ab Scheidung die Regelverjährung von 3 Jahren (§ 195 BGB >Text). Diese beginnt grds. mit dem Jahresende (§ 199 I BGB >dazu), auch bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Beendigung des Güterstands, BT-Drs.16/8954 S.15, OLG Stuttgart DRsp 2015/4342 = FamRZ 2015,1616. Nur in Ausnahmefällen gilt die Frist von 10 Jahren (§ 199 IV BGB >dazu). (c) Bei Todesfällen: Wenn der Güterstand durch Tod aufgelöst wird, gilt gemäß § 199 IIIa BGB (Text) eine Verjährungsfrist von 30 Jahren, BT-Drs.16/8954 S.15. (d) Im deutsch-französischen Wahlgüterstand (dazu): Hier gilt [...]
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