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(Ansprüche / Hauptmenü ) Abweichungen im alten Recht (>Aktuelles Recht) 1. Wann würde grds. die Verjährungsfrist ablaufen? a. Ab 1.1.2010: >Dazu. b. Früher: (a) Wofür gilt § 1378 IV BGB? Auch für vertragliche Ausgleichsansprüche, nicht aber für Ansprüche wegen unbenannter Zuwendungen (dazu), Jaeger FPR 2007,186. (b) Wie lange läuft die Verjährung? (ba) Gesetzeslage: (baa) § 1378 IV 1 1.HS BGB: "Die Ausgleichsforderung verjährt in 3 Jahren; ..". (bab) § 1378 IV 2 BGB: "Die Forderung verjährt jedoch spätestens 30 Jahre nach der Beendigung des Güterstands". (bb) Grundsätze: Die Frist beträgt 3 Jahre (ab Kenntnis vom Ende des Güterstands; dazu). Diese Vorschrift gilt nur für den Zugewinnausgleich und nicht analog für sonstige Ausgleichsansprüche, BGH FamRZ 1994,228 /1. (bc) Beim Ausgleich im Todesfall: (bca) Gesetzeslage: "Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so sind im Übrigen die Vorschriften anzuwenden, die für [...]
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