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Ansprüche gegen Dritte (§ 1390 BGB)

(Gü/137)
Autor: Brückel

Grundsätze: >Dazu  (>§ 1390 im Kontext)

Wie kann G vorgehen?

-Bestehen Ansprüche gegen den Dritten?

-Voraussetzungen für Ansprüche  

-Inhalt von Ansprüchen

-Wie wären sie geltend zu machen?

Durch Hauptsacheantrag, ab 1.9.2009 auch Arrest (dazu), Palandt[75.] 1390 R.9. Im Verbund wäre die Geltendmachung ein Fall der Abtrennung der Folgesache Gü nach § 140 I FamFG (dazu)  (623 I 2 ZPO >dazu).

Was kann der Dritte einwenden?

>Dazu