Gesetzeslage:
"Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre" (§ 1381 I BGB).
Bedeutung und Anwendbarkeit von § 1381 BGB: >Dazu
Fallgruppen, in denen ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht kommen könnte:
-Wegen des Verhaltens von G:
-Verletzung wirtschaftlicher Mitwirkungspflichten
-Wegen einer Härte bei S:
-Einseitiger Verlust nach dem Stichtag
-Höchstpersönlicher Vermögenserwerb/ Schmerzensgeld
-Bedürftigkeit von S / Zweckverfehlung
-Überbegünstigung von G (z.B. wegen Unterhalt durch S oder Tilgung)
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