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Kann die Leistung von Zugewinnausgleich verweigert werden (§ 1381 BGB)?      

(Gü/100)
Autor: Brückel

(>§ 1381 im Kontext)

Gesetzeslage:

"Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre" (§ 1381 I BGB).

Bedeutung und Anwendbarkeit von § 1381 BGB: >Dazu

Fallgruppen, in denen ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht kommen könnte:

-Wegen des Verhaltens von G:

-Verletzung wirtschaftlicher Mitwirkungspflichten

-Schwere Eheverfehlung

-Erschleichung des Stichtags

-Wegen einer Härte bei S:

-Zugewinn erst nach Trennung

-Einseitiger Verlust nach dem Stichtag

-Höchstpersönlicher Vermögenserwerb/ Schmerzensgeld  

-Bedürftigkeit von S / Zweckverfehlung  

-Überbegünstigung von G (z.B. wegen Unterhalt durch S oder Tilgung)