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(>Grundlagen) (>§ 1381 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Muss die Verfehlung von G Vermögensbezug haben? str.: a) Ja: Die Verfehlung muss einen gewissen Bezug zum Vermögen haben, OLG Düsseldorf DRsp 1994/9356 LS = NJW 1981,829, OLG Düsseldorf DRsp 2015/2441 = NJW 2015,1535 = FamRZ 2015,1497. b) Ggf. nein: Palandt[75.] 1381 R.17. Ausnahmsweise reichen besonders lang dauernde oder schwere persönliche Verstöße gegen eheliche Pflichten, OLG Hamm FamRZ 1989,1188, OLG Düsseldorf DRsp 2009/5208 = FamRZ 2009,1068. Wirtschaftliche Auswirkungen sind nicht erforderlich, OLG München DRsp 2023/9142 = FamRZ 2023,112 = NZFam 2023,227 K. c) Offen gelassen von OLG Köln FamRZ 1991,1192 /1. Fehlverhalten persönlicher Natur genügt, jedenfalls wenn es sich (infolge Inhaftierung von G) auch wirtschaftlich nachteilig ausgewirkt hat, OLG Hamburg DRsp 2011/18699 = FamRZ 2012,550. b. Wie schwer muss sie sein? Ein völliger Ausschluss des Ausgleichs kommt grds. nur dann in Betracht, wenn das [...]
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