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(>Grundlagen) (>§ 1381 im Kontext) 1. Grundsätze: Worauf es beruht, dass ein Ehegatte den höheren Zugewinn erzielt hat, ist grds. auch bei fehlender Eigenleistung von G (dazu) unerheblich, BGH DRsp 1994/3942 = FamRZ 1992,787. Auch ein Zugewinn von S, der auf überobligationsmäßiger Anstrengung beruht, ist grds. auszugleichen, Palandt[75.] 1381 R.18. 2. Was gilt in folgenden Fällen? a. Bei Erwerb von S: (a) Wenn S Schmerzensgeld erhalten hat (§ 253 II (847) BGB >Text): Auch Schmerzensgeld (ohne Bezug zur Ehe) ist auszugleichendes Vermögen (dazu). Daran ändert auch § 1381 BGB grds. nichts, BGH DRsp 1994/5022 = FamRZ 1981,755 = NJW 1981,1836. Eine Anwendung von § 1381 BGB kann aber nach den Umständen im Einzelfall in Betracht kommen, BGH DRsp 1994/4973 LS = FamRZ 1982,148 = NJW 1982,279. Im Einzelfall kann es S zuzubilligen sein, das Schmerzensgeld zumindest teilweise zu behalten, OLG Stuttgart DRsp 2001/9677 = FamRZ 2002,99. Der Ausgleich von Schmerzensgeld kann [...]
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