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(>Grundlagen) (>§ 1381 im Kontext) 1. Grundsätze: Ob die Parteien im Zeitpunkt des Vermögenserwerbs zusammengelebt haben, ist für sich gesehen unerheblich, BGH DRsp 2013/23975 = NJW 2013,3645 = FamRZ 2014,24 [18]. Grds. sind auch Vermögensveränderungen, die in der Zeit zwischen der Trennung und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages erfolgt sind, in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen, OLG Celle DRsp 1994/8348 LS = FamRZ 1992,1300. Auch wenn überhaupt nicht zusammengelebt wurde, begründet dies für sich gesehen keine grobe Unbilligkeit, BGH DRsp 1994/5159 = FamRZ 1980,768. 2. Ist in folgenden Fällen § 1381 BGB ausnahmsweise anwendbar? a. Wenn Trennungsverschulden von G hinzukommt: Welcher Zugewinn nach Trennung erzielt wurde, kann nur dann i.S.v. § 1381 BGB erheblich sein, wenn die Trennung ihrerseits auf schuldhaftem Verhalten des Ausgleichsberechtigten beruht hat, BGH DRsp 1994/5131 LS = FamRZ 1980,877. b. Bei einer Doppelehe von S (dazu): (a) Wenn G der [...]
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