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(>Grundlagen) (>§ 1381 im Kontext) 1. Unterhalts-Fälle: a. Wenn S Unterhalt an G überzahlt hat: Wenn S in erheblicher Höhe Unterhalt an G überzahlt hat und außerdem die Höhe der Ausgleichsforderung auf besonders sparsamer Lebensführung von S beruht, kann der Ausgleich gekürzt werden, OLG Köln FamRZ 1998,1370 = NJWE-FER 1998,194. Wenn S Unterhalt erheblich überzahlt hat (auch nach Titulierung) und diesen nicht oder nur erschwert zurückfordern kann, ist der Ausgleichsanspruch zu kürzen, OLG Brandenburg DRsp 2003/7539 = FamRZ 2004,106. Wenn G einen überhöhten Unterhaltstitel erschlichen hat, käme grds. ein Schadensanspruch von S aus § 826 BGB (dazu) in Betracht; dieser wäre jedoch bereits in die güterrechtliche Ausgleichsbilanz einzustellen gewesen; § 1381 BGB kommt grds. nicht zum Zuge, BGH DRsp 2018/9665 = FamRZ 2018,1415 = NJW 2018,2871 [40]. b. Wenn S sein Vermögen bereits für den Unterhalt von G einsetzen muss: Wenn S eine bei ihm als Endvermögen [...]
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