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(>Grundlagen) (>§ 1381 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Grobe Unbilligkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Verhältnis ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat" (§ 1381 II BGB). b. Tatbestandsmerkmale: (a) "Wirtschaftliche Verpflichtungen": (aa) Was ist gemeint? Insbesondere Pflichten im Rahmen der Unterhaltsverhältnisse, aber auch Rücksichten auf wirtschaftliche Interessen des Ehegatten, Palandt[75.] 1381 R.14. Auch Hausfrauenpflichten. (ab) Wann wären die Pflichten verletzt? Siehe bei § 1386 I BGB (dazu) und s.u.2.. (b) "Längere Zeit": Die Dauer der Verletzung ist in Relation zur Dauer des gesetzlichen Güterstands zu setzen, auf ein Zusammenleben kommt es nicht an, BGH DRsp 1994/5131 LS = FamRZ 1980,877. Bei besonders schwerem Fehlverhalten ist der Zeitfaktor geringer zu [...]
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