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(>§ 1381 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Der Schuldner kann die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Falles grob unbillig wäre" (§ 1381 I BGB). b. Welche Rechtsposition erhält S ggf. durch § 1381 BGB? (a) Gegenüber dem Ausgleichsanspruch: Der Ausgleichspflichtige ist zur vollen oder teilweisen Leistungsverweigerung berechtigt. Auf die Einrede kann aber nach dem Ende des Güterstands formlos verzichtet werden, Palandt[75.] 1381 R.8. (b) Gegenüber einem Auskunftsanspruch: Zur Auskunft (dazu) bleibt er dennoch verpflichtet (dazu). c. Wie kann S von § 1381 BGB profitieren? Durch Einredeerhebung, Scholz/ Stein O R.175, Palandt[75.] 1381 R.7. Der Einwand ist nicht von Amts wegen zu berücksichtigen, S ist beweispflichtig, BGH DRsp 1994/4232 = FamRZ 1988,593 (596). d. Gilt § 1381 BGB analog auch zugunsten von G? Nein, Jaeger FPR 2005,354. e. Gilt auch § 242 BGB (Text)? § 1381 BGB [...]
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