(>Wann sind Ehegattenzuwendungen zu berücksichtigen? / >Wie wäre zu rechnen?) (>§ 1380 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft ... zugewendet ist ..." (§ 1380 I 1 BGB). 2. Anwendung: Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen sind Zuwendungen unter Ehegatten nach § 1380 BGB als Vorausempfänge zu verrechnen? 1) Nur soweit der Zugewinnausgleich anwendbar ist: Nur wenn die Zuwendung im gesetzlichen Güterstand erfolgt ist und eine Anrechnung nicht ausgeschlossen ist (dazu) und auch kein Widerruf möglich ist, vgl. Palandt[75.] 1380 R.4. Nur soweit der Vorausempfang nicht bereits dem Ausgleich dienen sollte, OLG Koblenz DRsp 2010/5314 = FamRZ 2010,296. 2) Nur wenn die Zuwendung vor dem Stichtag geleistet wurde: Die Zuwendung muss vor dem Stichtag (dazu) für das Endvermögen erfolgt sein, da es sich sonst nicht um einen "Voraus"empfang handeln [...]