Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Wann sind Ehegattenzuwendungen zu berücksichtigen? / >Wie wäre zu rechnen?) (>§ 1380 im Kontext) 1. Gesetzeslage: "Auf die Ausgleichsforderung eines Ehegatten wird angerechnet, was ihm von dem anderen Ehegatten durch Rechtsgeschäft ... zugewendet ist ..." (§ 1380 I 1 BGB). 2. Anwendung: Unter welchen allgemeinen Voraussetzungen sind Zuwendungen unter Ehegatten nach § 1380 BGB als Vorausempfänge zu verrechnen? 1) Nur soweit der Zugewinnausgleich anwendbar ist: Nur wenn die Zuwendung im gesetzlichen Güterstand erfolgt ist und eine Anrechnung nicht ausgeschlossen ist (dazu) und auch kein Widerruf möglich ist, vgl. Palandt[75.] 1380 R.4. Nur soweit der Vorausempfang nicht bereits dem Ausgleich dienen sollte, OLG Koblenz DRsp 2010/5314 = FamRZ 2010,296. 2) Nur wenn die Zuwendung vor dem Stichtag geleistet wurde: Die Zuwendung muss vor dem Stichtag (dazu) für das Endvermögen erfolgt sein, da es sich sonst nicht um einen "Voraus"empfang handeln [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen