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(>Beim Anfangsvermögen) (>§ 1375 im Kontext) 1. Ab 1.9.2009 (dazu): a. Gesetzeslage: "Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen" (§ 1375 I 2 BGB). b. Bedeutung: Nicht nur das Anfangsvermögen (dazu), sondern auch das Endvermögen kann jetzt negativ sein. Wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsprechend werden jetzt auch Zugewinne im Passivbereich erfasst, die darauf beruhen, dass ein Ehegatte zwar immer noch verschuldet ist, seine Verbindlichkeiten aber während der Ehe reduzieren konnte, BT-Drs.16/10798 S.15. Damit könnte ein Ehegatte wegen höheren Zugewinns ausgleichspflichtig sein, obwohl er ein negatives Endvermögen hat; dem Ausgleichsanspruch steht dann aber § 1378 II BGB entgegen (dazu). Auf negatives Endvermögen kommt es nur dann an, wenn auch das Anfangsvermögen desselben Gatten negativ war, BGH DRsp 2010/20162 = FamRZ 2011,25 [26]. Einen negativen Zugewinn gibt es weiterhin nicht (h.M. >dazu). 2. Früher: a. Darf das [...]
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