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(>Greift § 1365 I BGB ein? / >Könnte E2 intervenieren?) (>§ 1368, 1369 im Kontext) 2. Anspruchsgrundlagen 1. Kommt ein Vorgehen gegen den Dritten nach § 1368 BGB in Betracht? a. Gesetzeslage: (a) Im gesetzlichen Güterstand: "Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über sein Vermögen, so ist auch der andere Ehegatte berechtigt, die sich aus der Unwirksamkeit der Verfügung ergebenden Rechte gegen den Dritten gerichtlich geltend zu machen" (§ 1368 BGB). (b) Bei Gütergemeinschaft: "Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen" (§ 1428 1.HS BGB >Text). (c) Bei Haushaltsgegenständen (dazu): (ca) § 1369 I BGB: "Ein Ehegatte kann über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen und sich zu einer solchen Verfügung [...]
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