1. Ab 1.9.2009 (dazu): Die Zugehörigkeit zum Güterrecht ist nicht anders zu beurteilen als bisher (s.u.). Ansonsten kann eine "Sonstige Familiensache" vorliegen, wenn ein Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe besteht (dazu). Dies ist gegeben bei der Auflösung der Gemeinschaft (dazu). 2. Früher: Bei einem Streit über die gemeinschaftliche Verwaltung nach § 744 BGB (Text) ist das Prozessgericht zuständig, auch wenn es um die Teilungsversteigerung der Ehewohnung geht, OLG Düsseldorf FamRZ 1999,856 /1 = DRsp 1999/9676. [...]