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1. Ist das Familiengericht zuständig? Wenn ein Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe besteht, liegt eine "Sonstige Familiensache" vor (dazu). Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche, die sich aus einem Ehevertrag ergeben (dazu), Burger FamRZ 2009,1019. 2. Kommt ein Ausgleichsanspruch in Betracht? a. Für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (dazu): Wenn wegen Gütertrennung kein Zugewinnausgleich stattfindet und daher also eine dortige (dazu) Berücksichtigung ausscheidet, aber die Beibehaltung der durch die Zuwendung herbeigeführten Vermögensverhältnisse unzumutbar wäre, kann ein schuldrechtlicher Anspruch aus § 242 BGB (Text) bzw. aus § 313 BGB (Text) wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (dazu) bestehen: >Dazu. Das Scheitern der Ehe begründet einen Ausgleichsanspruch nach § 313 BGB (dazu) nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände hinzukommen (da die Parteien bewusst einen Güterstand gewählt haben, der keinen Ausgleich vorsieht), Winklmair FamRZ [...]
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