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Nur für Altverfahren (dazu) (-->Neues Recht) (-->EV generell / -->Arrest) 1. Besteht ein Verfügungsanspruch? a. Grundsätze: Anträge auf einstweilige Verfügung nach §§ 935 (Text), 940 ZPO haben nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein Verfügungsanspruch besteht, vgl. Zöller[26.] 935 ZPO R.6. Der Einwand der Verjährung (dazu) ist zu beachten, OLG Celle DRsp 2007/1475 = FamRZ 2007,1101. b. Beim Zugewinnausgleich: Hier kommt ein Ausgleichsanspruch erst nach der Beendigung (dazu) des Güterstandes in Betracht. Daher scheidet eine einstweilige Verfügung im Verfahren auf vorzeitigen (dazu) Ausgleich aus, Palandt[68.] 1388 R.5. 2. Liegt ein Verfügungsgrund vor? a. Grundsätze: Nur wenn G auf die sofortige Erfüllung dringend angewiesen ist und die Erwirkung eines Titels im ordentlichen Verfahren nicht möglich ist, Zöller[26.] 940 R.6. Die Verfügung ersetzt nicht den Hauptsacheprozess, Zöller[26.] 940 R.7. b. Beim Zugewinnausgleich: str.: Probleme bereitet u.U., dass [...]
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