Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
(>Arrest generell / >Einstweilige Verfügung / >Verfahrenswert) Gilt in Fam-Verfahren ab 1.9.2009 entsprechend (§ 119 FamFG >dazu). 1. Nach Entstehung der Ausgleichsforderung: a. Wann ist diese Forderung entstanden? >Dazu. b. Wäre ein Arrest möglich? Ein Arrest über die entstandene Forderung ist grds. möglich (§§ 916 ff ZPO >Text) (i.V.m. § 119 II 2 FamFG >Text), KG DRsp 2013/23799 = FamRZ 2014,148. Entsprechend den allgemeinen Regeln (dazu) setzt der Arrest nicht die Fälligkeit der entstandenen Forderung voraus, OLG Dresden DRsp 2007/11343 = FamRZ 2007,1029. Einer Titulierung steht nicht entgegen, wenn aus dem Titel derzeit nicht vollstreckt werden kann, OLG Dresden DRsp 2007/11343 = FamRZ 2007,1029. Auch ein Anspruch nach ausländischem Recht kann durch Arrest gesichert werden, OLG Bremen DRsp 2015/11265 = FamRZ 2016,129. c. Was wäre vorzutragen? Neben einem Arrestgrund (dazu) wäre darzulegen und glaubhaft zu machen, welches Anfangs- und Endvermögen [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen