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(>Beweislast generell) 1. Für Anfangsvermögen: >Dazu. 2. Beim Endvermögen: a. Für das (Nicht)Vorhandensein von Endvermögen im Stichtag (dazu): (a) Wenn Auskunft erteilt wurde (dazu): Verbindlichkeiten, die der Gegner in seiner Auskunft nicht erwähnt hat, muss dieser beweisen, OLG Koblenz DRsp 1994/11749. (b) Wenn S die Auskunft verschleppt: Wenn S die Auskunft mit nicht nachvollziehbarer Begründung verweigert, können von G substanziiert dargelegte Mindestbeträge für den Vermögens-Zuwachs zugrundegelegt werden, OLG Köln FamRZ 1998,1370 = NJWE-FER 1998,194. (c) Wenn G Vermögensverschiebungen nach § 1375 II BGB behauptet (dazu): (ca) Grundsätze: Der Tatbestand von § 1375 II BGB (dazu) ist von dem zu beweisen, der sich darauf beruft, OLG Düsseldorf DRsp 2008/180 = FamRZ 2008,1858, OLG Brandenburg DRsp 2014/7462. Dies gilt jedenfalls, soweit es um die Zeit des Zusammenlebens geht, BGH DRsp 2012/19291 = FamRZ 2012,1785 = NJW 2012,3635 [41]. Der Anspruchssteller ist [...]
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