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(>Hat G einen Anspruch aus § 242 BGB?) (>§ 242 im Kontext) 1. Neuverfahren ab 1.9.2009 (dazu): a. Wie wäre hinsichtlich der Auskunft vorzugehen? (a) In welcher Form? Durch einen Auskunftsantrag. (b) Welches Gericht ist zuständig? Grds. das Familiengericht. Auch wenn der Anspruch keine Güterrechtssache darstellen dürfte, läge doch eine "Sonstige Familiensache" vor, wenn ein Zusammenhang mit der Auflösung der Ehe besteht (dazu). (c) Was wäre zu beantragen? Der Antrag muss konkret gefasst werden, bezogen auf die aufzuklärenden Vorgänge (dazu), AG Flensburg NJW-RR 2005,873. b. Wie könnte vollstreckt werden? Nach § 888 ZPO (dazu) i.V.m. § 120 FamFG (Text), wobei jedoch vertreten wird, die Vollstreckung sei entsprechend § 120 III FamFG (Text) ausgeschlossen, Palandt[75.] 1379 R.22. 2. Früher: a. Wie wäre hinsichtlich der Auskunft vorzugehen? (a) In welcher Klageart? Durch Auskunftsklage. (b) Welches Gericht ist zuständig? str.: a) Prozessgericht; das [...]
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