(>Davor zulässig?) (>§ 1378 im Kontext) 1. Grundsätze: a. Gesetzeslage: "Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird" (§ 1378 III 2 BGB). b. Bedeutung: Eine Folgenvereinbarung im Scheidungsverfahren bedarf der notariellen Form oder der gerichtlichen Protokollierung. Dies ist eine Einschränkung des generellen Verbots (dazu). 2. Sind rein prozessuale Absprachen möglich? Sie sind formfrei zulässig. Durch übereinstimmenden Sachvortrag können die Parteien die Bewertung von Anfangs- bzw. Endvermögen oder die Bewertung einzelner Gegenstände formfrei regeln, Palandt[75.] 1376 R.6. Ob eine Schiedsgutachtenabrede (§ 1029 ZPO >Text) zur Bewertung von [...]