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(Vermögen / Hauptmenü ) 1. Wann ist das problematisch? a. Beim Zugewinnausgleich: Wenn die Parteien darüber streiten, wem von ihnen bestimmte Vermögenswerte zustehen. b. Bei Gesamtgläubigerschaft: Grds gilt § 430 BGB (Text), aber während intakter Ehe ist ein konkludenter Verzicht auf den Ausgleich naheliegend, OLG Koblenz NZFam 2015,330 K. c. Sonst: Ferner in Sonstigen Familiensachen anlässlich der Beendigung der Ehe (dazu). 2. Zuordnung bei Kontoguthaben o.ä.: (>Konten des Kindes) a. Bei Bankkonten: (a) Grundsätze: vgl. Büte FuR 2007,397, Wever FamRZ 2008,1492. Zur Unterscheidung von Und-Konto, Oder-Konto sowie echtem und unechtem Alleinkonto vgl. Krumm NZFam 2015,841. Als Inhaber von Gemeinschaftskonten sind die Ehegatten Gesamtgläubiger nach § 428 BGB (Text), OLG Brandenburg DRsp 2021/15778 = FamRZ 2022,857. Bei Bausparkonten von Eheleuten ist grds. davon auszugehen, dass es sich um Oder-Konten handelt und dass beide eine Gesamtgläubigerstellung (§ 428 BGB [...]
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