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str.: a) Nein: Das WH-Verfahren gilt ausschließlich für diejenige Wohnung, die den räumlichen Mittelpunkt der Eheleute bildet (das kann ggf. eine frühere Zweitwohnung sein); für weitere Wohnungen ist das Familiengericht unzuständig (da es dann um Vermögensauseinandersetzung geht), OLG München DRsp 1995/2407 = FamRZ 1994,1331. Auch bei wohlhabenden Ehegatten kann es begrifflich nur 1 räumlichen Mittelpunkt geben, OLG Bamberg DRsp 2002/6017 = FamRZ 2001,1316 /2. b) Ja: Wenn eine Zweitwohnung nicht nur als vorübergehender Tagesaufenthalt, sondern auch zum Wohnen benutzt wird, Brudermüller FamRZ 1999,130; so auch bei einer Zweitwohnung am Arbeitsplatz eines Ehegatten, falls sie ebenfalls gemeinsam genutzt wird, Rahm/ Künkel IV R.140. Die Eheleute haben mehrere Ehewohnungen, wenn sie sich dort über längere Zeiträume regelmäßig aufhalten und dann dort den Schwerpunkt ihres familiären Zusammenlebens gestalten, OLG Celle DRsp 2015/15147 = FamRZ 2015,1193. [...]
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