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1. Ab 1.9.2009 (dazu): a. Grundsätze: (a) Rentnerprivileg: Dieses entfällt ersatzlos (Art.4 Nr.5 bzw. Art.6 Nr.3 bzw. Art.8 Nr.3 bzw. Art.9 Nr.5 VAStrRefG); stattdessen wurden Bestimmungen eingefügt, die dem Schutz der Versorgungsträger vor Überzahlungen dienen, BT-Drs.16/10144 S.100, S.105, S.106. Der VA wird daher bei Rentnern nicht mehr aufgeschoben. Das Rentnerprivileg muss ab dem 1.9.2009 nicht mehr bedacht werden, Ruland NJW 2009,1699. Als Ersatz kann aber eine Vereinbarung nach § 6 I 2 Nr.3 VersAusglG (Text) sinnvoll sein (dazu). (b) Pensionistenprivileg: Nach § 57 I 2 BeamtVG n.F. und § 55c SVG n.F. gilt das Privileg nur noch unter der Voraussetzung, dass der Anspruch des ausgleichspflichtigen Beamten auf Ruhegehalt vor dem 1.9.2009 entstanden ist. Diese Änderung ist verfassungsgemäß, eine Aussetzung der Kürzung ist nur noch nach §§ 32 ff VersAusglG möglich (dazu), BVerfG DRsp 2015/1436 = NJW 2015,686 = FamRZ 2015,389. Dies ist nicht erfüllt bei Altersteilzeit [...]
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