(>Ausschluss durch das Gericht? / >Folgen / >Genehmigungsbedürftig?) (>Bei Vormundschaft) 1. Gesetzeslage: a. § 1629 II 1 BGB: "Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten [bis 31.12.2022: nach § 1795 ein Vormund] von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist." b. § 1629 IIa BGB: "Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs.2 BGB nicht vertreten." c. Volltexte: >§ 1629 BGB / >§ 1795 BGB / >§ 1824 BGB 2. In welchen Kollisionsfällen ist die Vertretung nicht beschränkt? Selbst bei Interessenkollision wäre die Vertretung nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen in folgenden Sonderfällen: a) Bei der Vertretung wegen Kindesunterhaltsansprüchen: Wenn die gemeinsame Sorge besteht und ein Elternteil die alleinige Obhut ausübt, wird nur der andere Elternteil als Schuldner von der Vertretung ausgeschlossen (§ [...]