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(>Grundsätze / >Abschlag / >Frist zur Geltendmachung) 1. Ist das VBVG (>Text) anwendbar? a. Für den Berufsvormund: Ja gemäß § 1808 III BGB (Text) (bis 31.12.2023: §1836 I 3 BGB >dazu). Ob es sich um einen "Berufsvormund" handelt, bestimmt sich nach § 1 VBVG (dazu). b. Für den Ergänzungspfleger: Entsprechend über § 1813 I BGB (Text) (bis 31.12.2022: § 1915 BGB >dazu). Das VBVG gilt auch dann, wenn der Pfleger Anwalt ist (dazu) und Pflegschaften berufsmäßig führt, OLG Oldenburg DRsp 2012/9109. Hier kommt es auf die für eine Pflegschaft nutzbaren Fachkenntnisse und deren Schwierigkeit an, OLG Brandenburg DRsp 2018/2500. c. Für den Verfahrenspfleger (bei Betreuung): Bei Berufsmäßigkeit ja (über § 277 II 2 FamFG n.F. >Text). d. Für den Umgangspfleger (dazu): Bei Berufsmäßigkeit ja (§§ 1684 III 6 BGB >Text i.V.m. 277 II FamFG), KG DRsp 2012/14259. e. Für den ehrenamtlichen Vormund: Nein, BT-Drs.19/24445 S.390. 2. Wie hoch ist die [...]
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