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Das Verfahren in Güterrechtssachen

Das FamFG unterscheidet zwischen Güterrechtsverfahren nach § 261 Abs. 1 und 2 FamFG. Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG Familienstreitsachen sind und daher zu den ZPO-Verfahren zählen, während die Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 2 FamFG zu den FGG-Verfahren gehören. Güterrechtssachen nach § 261 Abs. 1 FamFG sind Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind. Insoweit deckt sich die Definition mit der bisherigen Rechtslage.1) Vgl. § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO a.F. Güterrechtssachen sind Familienstreitsachen (§ 112 Nr. 2 FamFG). Sie sind daher ZPO-Verfahren. Zu den Güterrechtssachen gehören nunmehr gem. § 262 Abs. 2 FamFG aber auch Verfahren im Rahmen von Gesamtvermögensgeschäften im gesetzlichen Güterstand nach § 1365 Abs. 2 BGB und § 1369 Abs. 2 BGB. Schließlich zählen zu den Güterrechtssachen gem. § 262 Abs. 2 FamFG auch Verfahren mit bestimmten [...]
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