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Bundestag beschließt Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge
Die Mutter hat mit der Geburt die alleinige Sorge. Der Vater kann aber beantragen, die gemeinsame Sorge mit der Mutter oder auch die Alleinsorge auszuüben. In Zukunft kann der Vater die (Mit)sorge auch dann erlangen, wenn die Mutter dem nicht zustimmt. Entscheidend ist das Kindeswohl.
Auslöser für die Gesetzesänderung war der Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09), in der das Gericht feststellte, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“
Die Neuregelung ermöglicht die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu ermöglichen, findet das normale familiengerichtliche Verfahren nur statt, wenn tatsächlich Kindeswohlfragen zu klären sind. Geplant ist folgendes abgestufte Verfahren:
Jugendamt oder Familiengericht
Erklärt die Mutter nicht von selbst ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Sorge, hat der Vater die Wahl: Er kann zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Der Gang zum Jugendamt ist aber nicht verpflichtend. Wenn der Vater diesen Weg nicht oder nicht mehr für erfolgversprechend hält, kann er auch jederzeit das Familiengericht anrufen.
6-Wochen Frist zur Stellungnahme
Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
Entscheidung im beschleunigten Verfahren
Das Familiengericht soll in einem beschleunigten und überdies vereinfachten Verfahren, bei dem eine Anhörung des Jugendamts und eine persönliche Anhörung der Eltern entbehrlich sind, entscheiden, sofern die Mutter entweder gar nicht Stellung nimmt oder die Gründe, die sie gegen die gemeinsame Sorge vorträgt, mit dem Kindeswohl nicht im Zusammenhang stehen. Derartige kindeswohlrelevante Gründe dürfen dem Gericht auch sonst nicht bekannt sein. Das Gericht hat die Möglichkeit, in besonders gelagerten Ausnahmefällen das normale Verfahren zu wählen. Dies kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn der Richter am Vortrag der Mutter erkennt, dass deren sprachliches Ausdrucksvermögen stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes wirklich erforderlich ist. Der Entwurf trägt damit gleichzeitig einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.
Negative Kindeswohlprüfung
Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
Alleinsorge des Vaters möglich
Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Das Gesetz wird einen Monat nach seiner Verkündung in Kraft treten.
