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Anwaltsbeiordnung im Abstammungsverfahren

Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur für den Antragsteller, sondern auch für die weiteren Beteiligten i.d.R. eine Anwaltsbeiordnung geboten. Das hat der BGH auf die Beschwerde einer Ehefrau im Rahmen einer Vaterschaftsanfechtung im Fall eines in der Ehe geborenen Kindes entschieden.

Sachverhalt

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Der Ehemann hat die Vaterschaft für das während der Ehe geborene minderjährige Kind angefochten. Das Amtsgericht hat der Ehefrau Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Die Beiordnung ihrer Rechtsanwältin hat es abgelehnt, weil dies weder aus objektiven noch aus subjektiven Gesichtspunkten erforderlich sei.

Das OLG hat die Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Ein Rechtsanwalt sei nur beizuordnen, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch diesen erforderlich erscheine. Allein die existenzielle Bedeutung der Sache könne nach dem geltenden Verfahrensrecht die Beiordnung nicht mehr begründen. Im vorliegenden Fall sei die Ehefrau auch nicht Antragstellerin, sodass sich die Notwendigkeit der Beiordnung nach den Umständen des Einzelfalls richte.

Dagegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde, mit der sie den Antrag auf Beiordnung weiterverfolgt. Das Amtsgericht hat inzwischen in der Hauptsache entschieden und festgestellt, dass der Ehemann nicht der Vater des Kindes ist.

Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hat Erfolg und führt zur Beiordnung der Rechtsanwältin.

Gemäß § 78 Abs. 2 FamFG wird einem Beteiligten, wenn eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, auf seinen Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann sich das Verfahren für einen Beteiligten allein wegen einer schwierigen Sach- oder Rechtslage so kompliziert darstellen, dass auch ein bemittelter Beteiligter einen Rechtsanwalt hinzuziehen würde. Die Erforderlichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts beurteilt sich zudem nach den subjektiven Fähigkeiten des betroffenen Beteiligten. Allein die existenzielle Bedeutung der Sache kann die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach neuem Recht dagegen nicht mehr begründen (BGH, Beschl. v. 23.06.2010 – XII ZB 232/09).

Die Frage der Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung in Abstammungssachen hat der BGH dahin gehend beantwortet, dass jedenfalls für den Antragsteller eine Anwaltsbeiordnung i.d.R. erforderlich ist (BGH, Beschl. v. 13.06.2012 – XII ZB 218/11), und dies mit den besonderen Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers, mit der gebotenen Prüfung eines eingeholten Abstammungsgutachtens und mit der gesetzlichen Vertretung des am Verfahren zu beteiligenden Kindes begründet. Da sich die Rechtslage im Vaterschaftsanfechtungsverfahren i.d.R. als schwierig i.S.d. § 78 Abs. 2 FamFG erweist und sich zu Beginn des Verfahrens nicht sicher einschätzen lässt, welche der erwähnten einzelnen Schwierigkeiten im weiteren Verfahren möglicherweise auftreten, ist eine pauschal anzunehmende Erforderlichkeit der Beiordnung gerechtfertigt (BGH, a.a.O.).

Die Einschätzung des OLG, dass das Verfahren nicht kontradiktorisch geführt werde und die Interessen der Beteiligten übereinstimmten, wird der Eigenart des Abstammungsverfahrens nicht hinreichend gerecht. Damit wird vernachlässigt, dass die Interessen der Beteiligten weder durch die Art der Verfahrensbeteiligung noch durch die Antragstellung vorgegeben sind. Die am Verfahren beteiligte Mutter hat nicht notwendigerweise ein Interesse am Erfolg der Vaterschaftsanfechtung, schon weil sie dem Kind dadurch möglicherweise allein unterhaltspflichtig wird. Aus ihrer Zustimmung zum Anfechtungsantrag kann nichts Gegenteiliges gefolgert werden, weil diese notwendigerweise erst das Ergebnis der vorausgegangenen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist. Wäre die Mutter selbst Antragstellerin, wäre ihr demnach i.d.R. ein Rechtsanwalt beizuordnen.

Folgerungen aus der Entscheidung

Nach dieser klarstellenden Entscheidung dürfte es in Zukunft deutlich leichter fallen, im Abstammungsverfahren für alle Beteiligten eine Anwaltsbeiordnung zu erwirken.

Praxishinweis

Von praktischer Bedeutung ist noch der Hinweis des BGH auf einen schweren Verfahrensfehler des Familiengerichts, das entgegen § 172 Abs. 1 Nr. 1 FamFG das Kind nicht am Verfahren beteiligt hat. Die mit dem Antragsteller verheiratete Mutter ist zudem entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB daran gehindert, das Kind im Anfechtungsverfahren gesetzlich zu vertreten (BGH, Beschl. v. 21.03.2012 – XII ZB 510/10). Eine unterbliebene Beteiligung des Kindes schiebt den Eintritt der formellen Rechtskraft jedenfalls hinaus und sperrt insoweit auch eine wirksame Anerkennung durch den leiblichen Vater, vgl. § 1594 Abs. 2, § 1599 Abs. 1 BGB.

Dieser Hinweis macht zum einen deutlich, wie wichtig eine anwaltliche Vertretung in diesen Verfahren ist, zeigt zum anderen aber auch die große Verantwortung des beratenden Rechtsanwalts, sorgfältig auf die Einhaltung dieser nicht immer geläufigen Formalien zu achten. Der BGH begründet die Notwendigkeit der Beiordnung gerade mit den mit diesen Verfahren verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten und mit der Notwendigkeit, auf die Verfahrensführung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Dazu gehört es auch, etwaigen Verfahrensfehlern des Gerichts vorzubeugen und etwa den Eintritt der Rechtskraft der für und gegen alle wirkenden Statusentscheidung (vgl. § 184 Abs. 2 FamFG) zu sichern. Versäumnisse des Rechtsanwalts können daher zu Regressfällen führen.

BGH, Beschl. v. 27.01.2016 – XII ZB 639/14